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AGB der Fahrschule Lechner
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis
nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen
der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch
den nach § 19 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule
bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
heraus, dass der Fahrschüler die notwendige körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht
erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2 - Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu
entsprechen.
Ziffer 3 - Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens
der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür
im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung
ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde
von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug,
einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage
vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu
verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung
zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag
vereinbart, erhoben.
Ziffer 4 - Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt
für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-
und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung
fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit
bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung
der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben
zu entrichten.
Ziffer 5 - Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler
jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen
gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von
4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er
diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen
oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages
ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Ziffer 6 - Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt,
so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt
die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch
ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe
Ziffer5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu a) 1/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber
vor Beginn der Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der
Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; c) 3/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor
dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschrieben
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; d) 4/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt, aber vor deren Abschluss; e) der volle Grundbetrag, wenn die
Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt
oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der
Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag
nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten
Ziffer 7 - Einhaltung vereinbarter
Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler
haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um
mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger
zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer
vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15
Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für
die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt
auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8 - Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit
begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts
zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9 - Behandlung von Ausbildungsgerät
und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen
Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials
verpflichtet.
Ziffer 10 - Bedienung und Inbetriebnahme
von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter
Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht
zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers
bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung
die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß
der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den
Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat
er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat
er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung
zu sichern.
Ziffer 11 - Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer
nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung
(§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung
bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung
und verauslagter Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12 - Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist
der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. Diese
Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit
der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1.Januar
2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund
anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung
zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt.
Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf
kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet
werden.
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