|
|||||
|
|
![]() |
||||
|
Weiterbildungsseminar für BUS-Fahrer
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Kurstermine
Termin- und Themenänderungen vorbehalten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kurspreise
Beispiel für Bestandsführerscheine (vor dem 10.09.2008) Bus-Fahrer A ist Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D, die am 20. Mai 2005 bis 20. Mai 2010 verlängert wurde. Da die Fahrerlaubnis bereits vor Inkrafttreten des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erteilt war, müsste Fahrer A die Teilnahme an der Weiterbildung zum ersten Mal am 10.09.2013 nachweisen. Weil die Verlängerung seines Führerscheins nach § 24 FeV (Gesundheitsprüfung) zum 20.Mai 2015 ansteht, müsste sein Führerschein innerhalb von fünf Jahren zu unterschiedlichen Terminen verlängert werden. Zur Vermeidung bürokratischer Doppelbelastungen lässt es das Gesetz in solchen Fällen zu, die Fünfjahresfrist auf bis zu sieben Jahre zu verlängern. So ist ein Angleichen der Termine möglich. Fahrer A müsste also die Weiterbildung erst am 20. Mai 2015 nachweisen. Damit die Teilnahme an der Weiterbildung aber nicht zu weit hinausgeschoben werden kann, ist nach § 5 BKrFQG der 10.09.2015 definitiv der letztmögliche Termin. Die Angleichung der Termine kann auch dadurch erfolgen, dass der Fahrer A seine Weiterbildung nach dem Stichtag 10.09.2008 bereits bei der ersten Verlängerung der Fahrerlaubnis nach § 24 FeV (Gesundheitsprüfung) nachweist: Fahrer B ist Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse D. Sie wurde am 10. Mai 2007 um fünf Jahre bis zum 10. Mai 2012 verlängert. Legt Fahrer B bei dieser Verlängerung den Nachweis der fünftägigen Weiterbildung vor, wird in seinem Führerschein auch in Spalte 12 die Gültigkeit der Grundqualifikation bis zum 10. Mai 2017 eingetragen. Beispiel für neu erworbene Führerscheine (nach dem 10.09.2008) Alle Personen, die erst nach den oben genannten Stichtagen ihre Fahrerlaubnis erwerben, müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis die Grundqualifikation nachweisen. Für sie beginnt die Weiterbildungspflicht mit Erwerb der Grundqualifikation. Da die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die der Grundqualifikation jeweils auf fünf Jahre befristet ist, wird es bei Fahrern, die ihre Fahrerlaubnis erst nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Grundqualifikation erworben haben, in der Regel keine unterschiedlichen Termine geben. Probleme könnte es allerdings dann geben, wenn der Fahrer die Fahrerlaubnis zunächst nur für private (nicht gewerbliche) Fahrten benötigt, für die der Nachweis der Grundqualifikation nicht erforderlich ist. Dies trifft beispielsweise auf Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen, Krankenwägen zu. Auch für diese Fälle ist im BKrFQG eine vergleichbare Regelung vorgesehen, so dass auch in diesen Fällen die Fristen angeglichen werden können. Allerdings darf der Ausgleichszeitraum nicht kürzer als drei und nicht länger als sieben Jahre sein. Fahrer C ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und soll als Maschinist eingesetzt werden. Deshalb erwirbt er am 10. Oktober 2009 die Fahrerlaubnis Klasse C, deren Gültigkeit bis zum 10. Oktober 2014 befristet ist. Fahrer C wird am 10. Oktober 2010 arbeitslos. Er sucht eine Stelle als Kraftfahrer und nimmt deshalb an einem Lehrgang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation teil. Die Prüfung besteht er am 15. April 2011. Er muss einen neuen Führerschein beantragen, in dem als Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Spalte 11 der 10. Oktober 2014 und als Ablauf der Gültigkeit der Grundqualifikation in Spalte 12 der 15. April 2016 eingetragen wird. Er müsste also seine erste Weiterbildung am 15. April 2016 nachweisen. Zur Angleichung der Gültigkeit kann er am 10. Oktober 2014 bereits den Nachweis der Weiterbildung vorlegen, so dass die beiden Termine angeglichen werden können. Wäre Fahrer C erst im Juli 2012 arbeitslos geworden und hätte
er deshalb die Grundqualifikation im Oktober 2012 erworben, wäre
diese bis Oktober 2017 gültig gewesen. Der Gesetzgeber räumt
Fahrer C die Möglichkeit ein, die Weiterbildung erst im Oktober 2019
nachzuweisen, um so die Gültigkeit der Grundqualifikation und die
der Fahrerlaubnis anzugleichen. Wie er aber im Februar 2018 bei einer
Verkehrskontrolle den Beamten erklären soll, warum er berechtigt
ist, nach Ablauf der Gültigkeit der Grundqualifikation den Bus zu
fahren, ist im Gesetz nicht geregelt. Ganz spannend wird es dann, wenn
der Fahrer die Erklärung einem Beamten in einem nichtdeutschen EU-Staat
geben müsste. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||