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Weiterbildungsseminar für LKW-Fahrer
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Kurstermine
Termin- & Themenänderungen vorbehalten.
| EINZELNE KURSTAGE (inkl. 2x 30Min
Pause) |
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Kurspreise
Beispiel für Bestandsführerscheine (vor dem 10.09.2009) LKW-Fahrer A ist Inhaber der Fahrerlaubnisklasse C, die am 20. Mai 2006 bis 20. Mai 2011 verlängert wurde. Da die Fahrerlaubnis bereits vor Inkrafttreten des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erteilt war, müsste Fahrer A die Teilnahme an der Weiterbildung zum ersten Mal am 10.09.2014 nachweisen. Weil die Verlängerung seines Führerscheins nach § 24 FeV (Gesundheitsprüfung) zum 20.Mai 2016 ansteht, müsste sein Führerschein innerhalb von fünf Jahren zu unterschiedlichen Terminen verlängert werden. Zur Vermeidung bürokratischer Doppelbelastungen lässt es das Gesetz in solchen Fällen zu, die Fünfjahresfrist auf bis zu sieben Jahre zu verlängern. So ist ein Angleichen der Termine möglich. Fahrer A müsste also die Weiterbildung erst am 20. Mai 2016 nachweisen. Damit die Teilnahme an der Weiterbildung aber nicht zu weit hinausgeschoben werden kann, ist nach § 5 BKrFQG der 10.09.2016 definitiv der letztmögliche Termin. Die Angleichung der Termine kann auch dadurch erfolgen, dass der Fahrer A seine Weiterbildung nach dem Stichtag 10.09.2009 bereits bei der ersten Verlängerung der Fahrerlaubnis nach § 24 FeV (Gesundheitsprüfung) nachweist: Fahrer B ist Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse C. Sie wurde am 10. Mai 2008 um fünf Jahre bis zum 10. Mai 2013 verlängert. Legt Fahrer B bei dieser Verlängerung den Nachweis der fünftägigen Weiterbildung vor, wird in seinem Führerschein auch in Spalte 12 die Gültigkeit der Grundqualifikation bis zum 10. Mai 2018 eingetragen. Beispiel für neu erworbene Führerscheine (nach dem 10.09.2009) Alle Personen, die erst nach den oben genannten Stichtagen ihre Fahrerlaubnis
erwerben, müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis die Grundqualifikation
nachweisen. Für sie beginnt die Weiterbildungspflicht mit Erwerb
der Grundqualifikation. Da die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die
der Grundqualifikation jeweils auf fünf Jahre befristet ist, wird
es bei Fahrern, die ihre Fahrerlaubnis erst nach Inkrafttreten der Vorschriften
über die Grundqualifikation erworben haben, in der Regel keine unterschiedlichen
Termine geben. Probleme könnte es allerdings dann geben, wenn der
Fahrer die Fahrerlaubnis zunächst nur für private (nicht gewerbliche)
Fahrten benötigt, für die der Nachweis der Grundqualifikation
nicht erforderlich ist. Dies trifft beispielsweise auf Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen,
Krankenwägen zu. Auch für diese Fälle ist im BKrFQG eine
vergleichbare Regelung vorgesehen, so dass auch in diesen Fällen
die Fristen angeglichen werden können. Allerdings darf der Ausgleichszeitraum
nicht kürzer als drei und nicht länger als sieben Jahre sein. |
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